408 Abs. 2 StPO, innert welcher das Berufungsgericht zu entscheiden hat, sehr knapp überschritten worden. Es muss diesbezüglich jedoch berücksichtigt werden, dass es wegen einer unvorhersehbaren Erkrankung der Privatklägerin A.D._____ zu einer Absetzung und Neuansetzung der Berufungsverhandlung gekommen ist. - 28 -