Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem nicht mehr leichten bis knapp mittelschweren - 27 - Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen.