Es wäre in seiner Verantwortung als Erwachsener gelegen und von ihm zu erwarten gewesen, dass er auf andere Art und Weise für eine Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse besorgt gewesen wäre, als in diesem Zusammenhang ein widerstandsunfähiges Mädchen im Alter von 13 Jahren zu missbrauchen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von A.D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).