Konkrete Hinweise auf einen eigentlichen Rauschzustand, der die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten massgeblich herabgesetzt hätte, liegen nicht vor. A.D._____ hat angegeben, dass der Beschuldigte keine starke Alkoholfahne gehabt habe und sie sodann auch nicht das Gefühl gehabt habe, dass er sich aufgrund eines Alkoholkonsums anders verhalten habe als sonst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Der Beschuldigte war denn auch nicht nur zur koordinierten Tatausführung in der Lage, sondern konnte ca. eine halbe Stunde nach der Tat darauf bezogene Textnachrichten an A.D._____ versenden, was gegen eine alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit spricht. Der Beschuldigte hat