als auch der damalige Mitbewohner des Beschuldigten, C.D._____, zu Protokoll gegeben haben, dass es eine Tatsache sei, dass der Beschuldigte zu viel Alkohol trinke (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8; UA act. 505) und sodann der Beschuldigte selbst zugegeben hat, bereits vor dem Mittag Alkohol zu trinken (vgl. oben), ist von einem regelmässigen sowie übermässigen Alkoholkonsum und in der Folge von einer gewissen Alkoholgewöhnung auszugehen. Konkrete Hinweise auf einen eigentlichen Rauschzustand, der die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten massgeblich herabgesetzt hätte, liegen nicht vor.