Da er jedoch an seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 angegeben hat, am Tattag gegen 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr noch Alkohol konsumiert zu haben, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob und falls ja, in welchem Masse eine Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorlag. An derselben Einvernahme führte der Beschuldigte aus, vor der Tat während des Tages vielleicht vier Biere à 0.5 Liter und später nochmal zwei Biere à 0.3 Liter und danach möglicherweise noch Vodka getrunken zu haben, was er jedoch nicht mehr wisse (UA act. 479). Zur Alkoholgewöhnung des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Nachdem sowohl A.D._____ als auch der damalige Mitbewohner des Beschuldigten, C.D.___