Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Zwar ist beim Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung am 24. Juli 2022 um 13.00 Uhr ein Atemalkohol von 0.37 mg/l gemessen worden (UA act. 77). Da er jedoch an seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 angegeben hat, am Tattag gegen 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr noch Alkohol konsumiert zu haben, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob und falls ja, in welchem Masse eine Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorlag.