Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren - 26 -