Dem Beschuldigten kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei im Tatzeitpunkt aufgrund seines Alkoholpegels nicht voll schuldfähig gewesen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6). Zwar können Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat.