Keine Rolle spielt, dass der Beschuldigte A.D._____ keine Schmerzen zugefügt hat. Dieser Umstand wirkt sich vielmehr neutral aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes oder eines weiteren Tatbestands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2).