Der Beschuldigte hat sich zur Begehung der Schändung ganz bewusst mitten in der Nacht in das Zimmer der damals 13-jährigen A.D._____, welche bei ihrem Vater, dem Mitbewohner des Beschuldigten, zu Besuch war, eingeschlichen. Auch wenn seine Handlung nicht von langer Hand geplant war, so offenbart sein Handeln doch ein erhebliches Mass an Heimtücke und krimineller Energie. Mithin ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung nicht unwesentlich über die Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante einen Missbrauch zu einer sexuellen Handlung in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit voraussetzt, hinausgegangen, was sich leicht straferhöhend auswirkt.