der Verletzung des geschützten Rechtsguts steht (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.4.2 betr. den Tatbestand der Vergewaltigung). Es handelt sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem widerstandunfähigen Opfer zwar nicht um eine sexuelle Handlung im Bagatellbereich, jedoch auch nicht um eine der schwerwiegendsten Formen der Schändung. So wären durchaus gravierendere Formen denkbar, beispielsweise vaginale oder anale Penetrationen.