Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist jedoch hinsichtlich der Schändung aufgrund der Schwere des Verschuldens einzig eine Freiheitsstrafe angemessen, während für die sexuellen Handlungen mit einem Kind auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 3.5. 3.5.1. In Bezug auf die Schändung, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: