3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Schändung gemäss Art. 191 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.