Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte dagegen beantragt mit Berufung, ausgehend von einem vollumfänglichen Freispruch, er sei von Strafe freizusprechen und für die Überhaft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 65'000.00 sowie eine Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb von Fr. 62'560.00, je nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall, zuzusprechen (Berufungserklärung S. 2).