3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Sie rechnete die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 325 Tagen auf die Geldstrafe an und stellte fest, dass eine Überhaft von 205 Tagen vorliege, wofür sie dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 35'875.00 sowie eine Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb von Fr. 26'240.00 zusprach.