anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 25. Juli 2022 an, zu wissen, dass diese 13 oder 14 Jahre alt sei (UA act. 469). Er hat denn auch bestätigt zu wissen, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit Kindern verboten ist (UA act. 487). Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.