2.5.4. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 24. Juli 2022, nachdem er der zuvor noch in ihrem eigenen Bett schlafenden 13-jährigen A.D._____ an deren Vulva gefasst (vgl. hierzu oben, Schändung) und sodann den Knopf sowie den Reissverschluss ihrer Hose aufgemacht hat, wodurch sie erwacht ist, diese an deren Unterbauch mit seiner Hand gestreichelt. Es handelt sich bei dieser Handlung ihrem äusseren Erscheinungsbild nach – und insbesondere unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände – um eine eindeutig sexualbezogene Handlung, welche den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfüllt.