am Schlafen war und somit auch um ihre Widerstandsunfähigkeit, welche er bewusst ausnutzen wollte. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass A.D._____ – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2) – nach ihrem Erwachen nicht mehr widerstandsunfähig war, wie dies der Beschuldigte zurecht geltend macht. Dies vermag jedoch, nachdem die Berührung der Vulva während des Schlafs und somit während der Widerstandsunfähigkeit von A.D._____ stattgefunden hat, nichts am vorgehenden Ergebnis zu ändern.