2.5.3. In Bezug auf den Tatvorwurf der Schändung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 24. Juli 2022, nachdem er sich in das Schlafzimmer von A.D._____, welche in ihrem Bett schlief, geschlichen hat, dieser mit seiner Hand unter ihre Jeans- und Unterhose an ihre Vulva gefasst. A.D._____ war in diesem Zeitpunkt aufgrund dessen, dass sie am Schlafen war, vorübergehend zum Widerstand unfähig. Indem der Beschuldigte die Widerstandunfähigkeit von A.D._____ ausgenützt hat, hat er diese missbraucht. Er wusste, dass A.D._____ am Schlafen war und somit auch um ihre Widerstandsunfähigkeit, welche er bewusst ausnutzen wollte.