Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit der objektiv sexualbezogenen Verhaltensweise sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.5.2).