Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt. Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 49 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5).