Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Widerstandsunfähig ist namentlich auch eine schlafende Person. Erforderlich ist allerdings, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt.