Sie habe damit bewusst zielorientierte Handlungen vorgenommen. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind macht der Beschuldigte geltend, dass es sich bei der angeklagten Handlung bloss um ein Streicheln ausserhalb des Intimbereichs gehandelt habe, welche die Anforderungen an die qualitative und quantitative Erheblichkeit nicht erfülle (Berufungsbegründung S. 9 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.).