2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte macht in Bezug auf den Vorwurf der Schändung zur rechtlichen Würdigung geltend, dass – entgegen der Vorinstanz, welche festgehalten hat, dass A.D._____ vor ihrem Aufwachen sowie auch noch kurz danach bis zum Zeitpunkt, als sie sich ein wenig habe wehren können, widerstandsunfähig gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2) – keine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen habe. So habe sich A.D._____ eigenen Angaben zufolge bewegt, weil sie gewollt habe, dass der Beschuldigte merke, dass sie aufgewacht sei. Sie habe damit bewusst zielorientierte Handlungen vorgenommen.