Dass A.D._____ tatsächlich nicht von Anfang an wach war, zeigt sich anhand ihrer anlässlich ihrer Videoeinvernahme getätigten Aussage, wonach ihre Schlafzimmertüre geschlossen gewesen sei und sie nicht gehört habe, wie der Beschuldigte ihr Zimmer betreten habe (UA act. 462). Dies führt deutlich vor Augen, dass A.D._____ bis zum Öffnen ihrer Hose geschlafen haben muss, wie sie dies denn auch schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt hat. - 21 -