2.4.6. Zusammenfassend bestehen für das Obergericht an der Richtigkeit der Aussagen von A.D._____ keine Zweifel i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO, weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er bestreitet, A.D._____ angefasst zu haben, als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. In einer Gesamtbetrachtung erachtet es das Obergericht gestützt auf die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von A.D._____, die beiden DNA- Spuren des Beschuldigten an der Unterhose von A.D._____, die zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Tatnacht versendeten Textnachrichten sowie den durch A.D._____ am Vormittag nach der Tat an deren Mutter