Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte versucht habe, ihre Hosen ausziehen. Als er den Beschuldigten am Tag danach auf den Vorfall angesprochen habe, habe dieser den Kopf hängen lassen, sich entschuldigt und gesagt, er werde seine Tasche packen und ausziehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Auch wenn C.D._____ keine Angaben aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung zum Kernvorwurf machen konnte, so steht doch fest, dass seine Aussagen zum allgemeinen Verhalten des Beschuldigten und von - 20 - A.D._____ nach dem Vorfall im Einklang mit den Schilderungen von A.D._____ stehen, was deren Glaubhaftigkeit zusätzlich stärkt.