Diese könne die Folge einer sexuellen Handlung sein, beispielsweise durch die Einwirkung eines Fingernagels, allerdings sei es auch möglich, dass dies durch die gynäkologische Untersuchung entstanden sei oder bereits vorbestehend gewesen sei (UA act. 394 ff.). Folglich vermag das Gutachten die beiden Tatvorwürfe weder zu untermauern noch den Beschuldigten diesbezüglich zu entlasten, weshalb sich daraus kein Erkenntnisgewinn ergibt.