2.4.5.5. Dem Gutachten zur am Tattag durchgeführten forensisch-klinischen Untersuchung von A.D._____ des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau vom 3. August 2022 kann entnommen werden, dass weder Hautschürfungen oder Blutergüsse als Hinweise auf ein gewaltsames Auseinanderspreizen der Beine oder das Festhalten der Arme hätten gefunden werden können. Am Unterbauchbereich hätten keine Verletzungen gefunden werden können. Dies schliesse jedoch ein Streicheln nicht aus, da dies üblicherweise keine sichtbaren Verletzungsspuren am Hautmantel hinterlasse.