Dies führt vor Augen, dass es sich hierbei um eine eigentliche Vertuschungshandlung des Beschuldigten gehandelt hat, ging es ihm doch offensichtlich darum, Beweismittel zu vernichten. A.D._____ dagegen, hat unmittelbar nach der Tat eigenhändig Screenshots von den Nachrichten des Beschuldigten erstellt, für den Fall, dass er diese im Nachhinein löschen werde (UA act. 462).