Auch die durch den Beschuldigten bestätigte Tatsache, dass er die mit A.D._____ in der Tatnacht ausgetauschten Textnachrichten im Nachgang gelöscht hat (UA act. 477), stellt ein Indiz für seine Täterschaft dar. So hat er angegeben, den Chat just in demjenigen Zeitpunkt gelöscht zu haben, nachdem er durch den Vater von A.D._____, C.D._____, auf die Tatbegehung angesprochen und mit dieser konfrontiert worden sei (UA act. 478). Dies führt vor Augen, dass es sich hierbei um eine eigentliche Vertuschungshandlung des Beschuldigten gehandelt hat, ging es ihm doch offensichtlich darum, Beweismittel zu vernichten.