__ in der Schweiz gewesen sei (UA act. 495), kann – gerade auch unter Berücksichtigung der sich damit deckenden Aussagen von C.D._____ (vgl. oben) – ausgeschlossen werden, dass eine Übertragung der DNA des Beschuldigten im Wäschekorb stattgefunden haben könnte. Damit im Einklang steht sodann, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Dezember 2022 im Keller ein Wäschekorb sichergestellt werden konnte, bei welchem es sich nicht um den Wäschekorb aus dem Badezimmer handelte und in welchem sich tatsächlich einzig Kleidungsstücke des Beschuldigten befanden (UA act. 437; 302 ff.). Die Sicherstellung erfolgte nach den durch C.D.__