Nachdem der Beschuldigte angegeben hat, seine Dreckwäsche lediglich in der Zeitspanne, in welcher seine Frau zu Besuch gewesen sei, in den Wäschekorb im Badezimmer geworfen zu haben, und bestätigt hat, dass seine Frau nicht zu Besuch gewesen sei, als A.D._____ in der Schweiz gewesen sei (UA act. 495), kann – gerade auch unter Berücksichtigung der sich damit deckenden Aussagen von C.D._____ (vgl. oben) – ausgeschlossen werden, dass eine Übertragung der DNA des Beschuldigten im Wäschekorb stattgefunden haben könnte.