Dies habe er gemacht, als A.D._____ mit ihrem Vater ins Spital gegangen sei, ca. eine Stunde bevor die Polizei aufgetaucht sei. Ob die in Frage stehende Unterhose damals jedoch überhaupt im Wäschekorb gewesen sei, konnte er nicht sagen (UA act. 495 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dagegen – seiner ersten Aussage entsprechend – aus, dass er seine dreckigen Kleidungsstücke jeweils bei ihm im Zimmer aufbewahrt habe. Seine Dreckwäsche habe er bloss in demjenigen Zeitraum in den Wäschekorb im Badezimmer geworfen, während seine Ehefrau ihn in der Schweiz besucht und sie die Wäsche des Beschuldigten und auch von C.D.__