C.D._____ habe seinen eigenen Wäschekorb im Badezimmer gehabt. Es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte am Morgen nach der Tat seine Dreckwäsche aus dem Wäschekorb im Badezimmer herausgenommen habe, da der Beschuldigte seinen eigenen Wäschekorb in seinem Zimmer aufbewahrt habe (UA act. 506 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte C.D._____, dass er seinen Wäschekorb im Badezimmer gehabt habe, während der Beschuldigte einen eigenen Wäschekorb in dessen Schlafzimmer gehabt habe. Soweit er sich daran erinnern könne, hätten er und der Beschuldigte ihre Wäsche nicht in denselben Wäschekorb reingelegt. Sie hätten ihre Wäsche separat gewaschen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.).