Weiter gegen eine mögliche Übertragung der DNA-Spuren im Wäschekorb sowie durch eine zufällige Berührung der Unterhose durch den Beschuldigten sprechen die Aussagen des Beschuldigten sowie von C.D._____ betreffend die Nutzung des Wäschekorbes im Badezimmer: So gab C.D._____ an seiner delegierten Einvernahme vom 29. November 2022 an, dass er und der Beschuldigte ihre Wäsche jeweils separat gewaschen hätten. Sie hätten separate Wäschekörbe gehabt. C.D._____ habe seinen eigenen Wäschekorb im Badezimmer gehabt.