_ keine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden worden ist (UA act. 418), vermag seine Täterschaft – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 6) – nicht auszuschliessen. So wurden sowohl der Knopf als auch der Reissverschluss nach dem Vorfall durch A.D._____ berührt, als sie die Hose abgezogen hat, um zu duschen, weshalb es nicht erstaunt, dass darauf ihre DNA gefunden werden konnte, nicht jedoch diejenige des Beschuldigten (UA act. 418).