Es bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Tatsache, dass ab den im Intimbereich von A.D._____ genommenen Abstrichen keine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden werden konnte (vgl. UA act. 421), den Beschuldigten – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 5) – nicht entlasten kann, hat A.D._____ doch angegeben, nach dem Vorfall und noch vor ihrer körperlichen Untersuchung geduscht zu haben (UA act. 458). Dass sodann auf dem Knopf sowie dem Reissverschluss der Hose von A.D._____ keine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden worden ist (UA act. 418), vermag seine Täterschaft – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 6) – nicht auszuschliessen.