Beschuldigten festgestellt werden konnten, führt vor Augen, dass dies nicht durch eine zufällige Übertragung zustande gekommen sein kann, wären in einem solchen Fall doch beide Spuren vorliegend an der Aussenseite der Unterhose und sodann auch nicht an zwei voneinander so distanzierten Orten zu erwarten gewesen. Es bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Tatsache, dass ab den im Intimbereich von A.D._____ genommenen Abstrichen keine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden werden konnte (vgl. UA act.