Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.) – durch eine Übertragung seiner DNA während einer allfälligen Berührung dieser Unterhose durch ihn, während er seine eigenen Kleidungsstücke im Wäschekorb gesucht habe, oder durch seine Kleidungsstücke im Wäschekorb, begründet werden kann. Denn bei einer solchen Übertragung wäre seine DNA-Spur auf der Aussenseite der Unterhose, welche er oder seine Kleidungsstücke berührt hätten, zu erwarten gewesen, sicherlich nicht jedoch auf deren Innenseite. Dass sodann gleich an zwei unterschiedlichen Stellen auf der Unterhose DNA-Spuren des - 15 -