Dass die Unterhose von A.D._____ mit der Aussenseite nach aussen sichergestellt worden ist, wie sie sich somit auch im Wäschekorb im Badezimmer befand, führt vor Augen, dass die auf der Innenseite der Unterhose, mittig auf Höhe des Schritts vorhandene DNA-Spur des Beschuldigten (UA act. 422; 408 f.; 412), nicht – wie von ihm geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 5 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.) – durch eine Übertragung seiner DNA während einer allfälligen Berührung dieser Unterhose durch ihn, während er seine eigenen Kleidungsstücke im Wäschekorb gesucht habe, oder durch seine Kleidungsstücke im Wäschekorb, begründet werden kann.