15. Dezember 2022 ergibt sich, dass diese Unterhose nach deren Sicherstellung durch die Kantonspolizei im Wäschekorb nicht umgedreht worden sei, weshalb sie in demjenigen Zustand an die Kriminaltechnik übergeben worden sei, in welchem sie sichergestellt worden sei. Die Tatsache, dass der erste ab der Unterhose genommene DNA-Abrieb (Spur 7/21) von der Aussenseite der Unterhose stamme (UA act. 419), zeige, dass die Unterhose in regulärer Ausrichtung an die Kriminaltechnik übergeben worden sei. Dies sei damit zu begründen, dass aufgrund der Kontaminationsgefahr sowie der Gefahr von Spurenverlusten unnötige Manipulationen, wie das Wenden von Kleidungsstücken, grundsätzlich vermieden werde.