Deshalb könne der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. Auf eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit der Spurengeberschaft des Beschuldigten sei aufgrund der Übereinstimmung dieser Spur mit derjenigen ab dem Schritt auf der Innenseite der Unterhose verzichtet worden (UA act. 408). Dem betreffend die letztgenannte Spur erstellten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 29. September 2022 zufolge werde die aufgestellte Hypothese, wonach eine Übereinstimmung der Spur ab dem Schritt auf der Innenseite der Unterhose mit dem Beschuldigten vorliege, in höchstem Masse befürwortet (UA act. 412). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der