Der Beschuldigte bestätigte, A.D._____ vor der Tat ein Kompliment zu ihrem Aussehen gemacht zu haben, da er ihr gesagt habe, dass sie schöne Augen habe (UA act. 476). Die Beteuerungen des Beschuldigten, A.D._____ in deren Zimmer nicht angefasst zu haben, erscheinen somit in Würdigung seiner sich widersprechenden, inkonstanten Aussagen, welche mehrere Auffälligkeiten aufweisen, als reine Schutzbehauptungen. 2.4.5. 2.4.5.1. Die Aussagen von A.D._____ und des Beschuldigten sind – soweit möglich – aufgrund weiterer Beweise oder Indizien einer externen Validierung zu unterziehen. Auch sind die weiteren Beweismittel in Bezug auf den Vorwurf der Schändung zu würdigen.