Dass der Beschuldigte in der in Frage stehenden Nacht keine sexuellen Intentionen betreffend A.D._____ gehabt haben soll, ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies zeigt sich bereits anhand seines Verhaltens vor dem eigentlichen Tatgeschehen. So hat er eingestanden, A.D._____ geschrieben zu haben, sie solle – wohlgemerkt lediglich mit Unterwäsche bekleidet – zu ihm ins Zimmer kommen. Als sie dann in sein Zimmer gekommen sei, habe er sich in liegender Position unter der Bettdecke auf dem Bett befunden und A.D._____ gefragt, ob sie keine Angst habe und ihr gesagt, sie solle ihm ihre Hand geben (UA act. 472 f.). Der Beschuldigte bestätigte, A.D.___