Diese durch den Beschuldigten geschilderte Version erscheint völlig lebensfremd und realitätsfern. So erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar oder glaubhaft, dass er sich, mitten in der Nacht, bloss - 13 - aufgrund eines aufleuchtenden Mobiltelefons in das Schlafzimmer eines 13-jährigen Mädchens begeben hätte.