Dem Beschuldigten kann in keiner Weise geglaubt werden, dass er das Zimmer von A.D._____ bloss deshalb betreten hat, um sie zu fragen, ob sie schlafe, nachdem er vom Balkon aus, auf welchem er geraucht habe, gesehen habe, dass ihr Mobiltelefon geblinkt habe. Er sei denn auch nicht direkt, nachdem er das aufleuchtende Mobiltelefon gesehen habe, zu A.D._____ ins Zimmer gegangen, sondern erst ein bisschen später. Er wisse gar nicht, wie lange er zuerst noch auf dem Balkon geblieben sei (UA act. 475). Diese durch den Beschuldigten geschilderte Version erscheint völlig lebensfremd und realitätsfern.