Weiter lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten diverse Auffälligkeiten erkennen. Hervorzuheben ist, dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 auf die Frage, ob die Geschichte von A.D._____ aus seiner Sicht plausibel sei, geantwortet hat, dass dies der Fall sein könne und er nicht sage, dass es nicht wahr sei (UA act. 477). Folglich hat er an seiner ersten Einvernahme zwar nicht bestätigt, dass es in der Nacht vom 24. Juli 2022 zu sexuellen Handlungen gekommen ist, hat dies jedoch auch nicht explizit bestritten.