__ in ihrem Zimmer gefragt habe, ob sie schlafe, an der Eröffnung seiner Festnahme, indem er angab, dies nicht mit 100-prozentiger Sicherheit sagen zu können (UA act. 484 f.; 471 ff.). Folglich sind die Aussagen des Beschuldigten nicht durchwegs konstant und widerspruchsfrei ausgefallen. An der Berufungsverhandlung machte er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.